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Arbeitgeberwechsel

Da der Mitarbeiter und nicht der Arbeitgeber Mitglied der SELBSTHILFE ist, kann er seinen Versicherungsvertrag bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes mitnehmen. Der neue Arbeitgeber kann die Beitragszahlung auf den Versicherungsvertrag übernehmen.
Versichert der neue Arbeitgeber seine Mitarbeiter bereits bei der SELBSTHILFE, so meldet er bei Neueinstellung den Mitarbeiter ebenfalls bei der SELBSTHILFE an. Besteht bereits eine Betriebliche Altersversorgung für den Mitarbeiter aus dem alten Arbeitsverhältnis, z. B. in der Zusatzversorgung, wird diese Versicherung beitragsfrei gestellt.
Ist der Arbeitgeber Beteiligter bei der Bayerischen Versorgungskammer oder der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), kann er die betriebliche Altersversorgung bei der SELBSTHILFE fortführen. Ähnliche Regelungen gelten auch bei vielen anderen Zusatzversorgungskassen.
Lehnt der neue Arbeitgeber die Beitragszahlung auf den SELBSTHILFE-Vertrag ab, weil er einen anderen Durchführungsweg für die Betriebliche Altersversorgung seiner Mitarbeiter gewählt hat, kann der Mitarbeiter:

  • den SELBSTHILFE - Vertrag mit eigenen Beiträgen fortführen oder
  • die Mitgliedschaft beitragsfrei stellen.
Diese Gestaltungsmöglichkeiten bestehen auch, wenn der Mitarbeiter ganz aus
dem kirchlichen Dienst ausscheidet.