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Versorgungsordnung B

Die Versorgungsordnung B der AVR geht in das Jahr 1966 zurück, als für den Bereich der Deutschen Caritas erstmalig eine betriebliche Altersversorgung eingeführt wurde. Damit erhielten die Mitarbeiter eine betriebliche Altersversorgung vergleichbar mit Versorgungen in der Industrie.
Erst im Jahre 1976 wurde - in Anlehnung an den öffentlichen Dienst - die Versorgungsordnung A mit einer Gesamtversorgung und dem Träger KZVK und anderen öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskassen geschaffen. Seitdem gibt es im Bereich der Deutschen Caritas zwei Durchführungswege für die Betriebliche Altersversorgung.
Die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) legen fest, dass die Mitarbeiter bei der SELBSTHILFE zur Pflichtversicherung anzumelden sind (Versorgungsordnung B), wenn der Arbeitgeber nicht Beteiligter in der Zusatzversorgung ist. Anders als in der Versorgungsordnung A (Gesamtversorgung) bedarf es für den Zugang zur SELBSTHILFE keiner Zustimmung einer kirchlichen Behörde und keiner Garantieerklärung des Bistums.
Die Renten der SELBSTHILFE sind kapitalgedeckt und somit vom demographischen Verhältnis der Erwerbstätigen zu den Rentnern unabhängig. Der Rentenanspruch des Mitgliedes ist garantiert und berechnet sich aus den auf den Vertrag eingezahlten Beiträgen. Hinzu kommen die Überschüsse, die während der Laufzeit der Versicherung sowie der Zeit der späteren Rentenauszahlung erwirtschaftet werden. Bereits zugeteilte Überschüsse sind ebenfalls garantiert.
Im Rahmen der Pflichtversicherung nach der Versorgungsordnung B erwerben die Versicherten einen Rechtsanspruch nach dem Tarif 62.

Verweise

Formulare

Hier finden Sie einfür Dienstgeber, die die Pflichtversicherung nach der VO B anwenden.