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Versorgungsordnung für die Bayerischen (Erz-)Diözesen (VOBD)

Versorgungsordnung für die Bayerischen (Erz-)Diözesen (VOBD)

Seit dem 1. April 2000 ist die SELBSTHILFE Träger der Betrieblichen Altersversorgung in Form einer Pflichtversicherung für Mitarbeiter kirchlicher Arbeitgeber in den Bayerischen Erzdiösesen. Arbeitsrechtlich verankert ist die VOBD in den § 46 (Teil A,1) bzw. § 44 (Teil B,1) des Arbeitsvertragsrechts der bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD). Beschlossen wurde die VOBD von der Bayerischen Regional KODA.

Diese arbeitsrechtlichen Grundlagen legen fest, dass der Mitarbeiter bei der SELBSTHILFE zur Pflichtversicherung angemeldet werden muss, wenn der Arbeitgeber nicht Beteiligter in der Zusatzversorgung ist. Anders als in der Gesamtversorgung bedarf es für die Anmeldung zu unserer Kasse keiner Zustimmung einer kirchlichen Behörde sowie keiner Garantieerklärung des Belegenheitsbistums.
Der Beitragssatz zur VOBD beträgt z.Z. 4,75 %, er orientiert sich am Umlagesatz der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden.

Die Renten der SELBSTHILFE sind kapitalgedeckt und somit nicht vom demographischen Verhältnis der Erwerbstätigen zu den Rentnern abhängig. Der Rentenanspruch des Mitgliedes ist garantiert und berechnet sich aus den auf den Vertrag eingezahlten Beiträgen. Hinzu kommen die Überschüsse, die während der Laufzeit der Versicherung sowie der Zeit der späteren Rentenzahlung erwirtschaftet werden. Im Rahmen der Pflichtversicherung nach der VOBD erwerben die Versicherten einen
Rechtsanspruch nach dem Tarif 62.

Verweise

Formulare

Hier finden Sie einfür Dienstgeber, die die Pflichtversicherung nach der VOBD anwenden.