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Entgeltumwandlung

Mit der Rentenreform 2001 ist erstmals ein Anspruch jedes Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung gesetzlich verankert worden.

Bei Entgeltumwandlung wird ein Teil des Lohnes/Gehalts des Arbeitnehmers nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt, sondern direkt zur Altersvorsorge genutzt. Es handelt sich also um eine für den Arbeitgeber kostenneutrale und für den Arbeitnehmer wegen der steuerlichen Vorteile attraktive Form der Altersvorsorge.
(Stichworte: Förderung der privaten Vorsorge, nachgelagerte Besteuerung)

Ist die Durchführung über eine Pensionskasse - etwa über die SELBSTHILFE - verfügbar, kann der Arbeitgeber die Entgeltumwandlung darauf festlegen. Dies ist ein Angebot des Gesetzgebers an die Arbeitgeber zur Verwaltungsvereinfachung. Der Arbeitnehmer wiederum hat bei der Entgeltumwandlung Anspruch auf einen förderfähigen Versicherungsvertrag. Soweit ein Tarifvertrag existiert, kann dieser Einzelheiten regeln.

Für die Vorsorge im Wege einer Entgeltumwandlung bietet sich wegen des persönlichen garantierten Rentenanspruchs die Pensionskasse mit der Rechtsform VVaG in besonderer Weise an.

Durchführung der Entgeltumwandlung bei der SELBSTHILFE:
Versorgungssystem "Direkt" 

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