Im Rahmen der Rentenreform wurde die Rente wegen Berufsunfähigkeit für neue Rentenansprüche abgeschafft. An ihre Stelle ist - wie auch an die Stelle der Erwerbsunfähigkeitsrente - die neue einheitliche Rente wegen Erwerbsminderung getreten.
Bereits seit dem 1.1.2001 entfällt der Versicherungsschutz wegen Berufsunfähigkeit für alle in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Bürger, die nach dem 1.1.1961 geboren wurden.
Bisher galt: Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit wurde gezahlt, wenn ein Versicherter in seinem oder einem vergleichbaren Beruf weniger als 50 % tätig sein konnte.
Bei der neuen Regelung - der einheitlichen zweistufigen Erwerbsminderungsrente - kommt es auf einen erreichten beruflichen Status nicht mehr an. Einziges Kriterium ist die Zeit, in der aus medizinischer Sicht gearbeitet werden kann.
Arbeitsfähigkeit täglich
| weniger als 3 Stunden |
volle Erwerbsminderungsrente |
| 3 bis unter 6 Stunden |
halbe Erwerbsminderungsrente |
| 6 Stunden und mehr |
gar keine Erwerbsminderungsrente |
Es gibt jedoch einen Bestandsschutz für die Rentnerinnen und Rentner, die bereits Berufsunfähigkeitsrente beziehen. Ebenso gilt für die vor dem 1.1.1961 Geborenen: Wenn diese ihren bisherigen Beruf oder eine zumutbare Tätigkeit nur noch weniger als sechs Stunden am Tag ausüben können, haben sie einen Anspruch auf eine halbe Erwerbsminderungsrente.