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Nachgelagerte Besteuerung für Pensionskassen

Das AVmG enthält nicht nur die - in der Öffentlichkeit viel diskutierte - Förderung der Privaten Vorsorge gemäß § 10 a EStG. Auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung wurden diverse wichtige Neuerungen eingeführt.

Dies ist zum einen der Anspruch auf Entgeltumwandlung.

Zum zweiten wurde die nachgelagerte Besteuerung der Beiträge an Pensionskassen eingeführt: Bis zu einem Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West 2010: 2.640 EURO jährlich) sind die Beiträge an Pensionskassen steuerfrei - gleichgültig ob es sich um originäre Arbeitgeberbeiträge handelt oder ob der Arbeitnehmer die Beiträge durch Entgeltumwandlung finanziert. Diese Beiträge sind nicht sozialversicherungspflichtig. Darüber hinaus können Beiträge bis 1.800,- € steuerfrei (aber sozialversicherungspflichtig) eingezahlt werden. Dies bietet den Arbeitnehmern die Möglichkeit, unter geringem Netto-Aufwand eine attraktive Altersversorgung aufzubauen. Wir beraten Sie gern.

Daneben gibt es die Möglichkeit, die Förderung gemäß § 10 a EStG auch über eine Pensionskasse wahrzunehmen. Dazu müssen die Beiträge zunächst voll versteuert werden, auch Sozialabgaben sind fällig. Diese Lösung ist vor allem bei hohen individuellen Förderbeträgen für Geringverdiener und Kinderreiche attraktiv.