Pflicht - das "Erforderliche" tun

Pflichtversicherung nach der Versorgungsordnung der Bayerischen (Erz-)Diözesen (VOBD)

Seit dem 1. April 2000 ist die SELBSTHILFE Pensionskasse Träger der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Pflichtversicherung für Mitarbeiter kirchlicher Arbeitgeber in den Bayerischen Erzdiözesen.

Die Pflichtversicherung bei der SELBSTHILFE Pensionskasse der Caritas VVaG ist in der Versorgungsordnung der Bayerischen (Erz-) Diözesen (VOBD) § 46 (Teil A,1) bzw. § 44 (Teil B,1)  des Arbeitsvertragsrechts der bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD)geregelt.

Die Beiträge des Dienstgebers sind nach § 3 Nr. 63 EstG bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West 2012: 2.688,- €) steuer- und sozialabgabenfrei. Beiträge, die diese Obergrenze überschreiten, können bis zu 1.800,- € zusätzlich steuerfrei eingezahlt werden.

Durch die Beitragszahlung erwerben die Beschäftigten im Rahmen der Satzungsbestimmungen einen Anspruch auf

  • eine lebenslange Altersrente mit Vollendung des 62. Lebensjahres
  • eine Erwerbsminderungsrente in Höhe der zugesagten Altersrente
  • eine lebenlange Witwen- bzw. Witwerrente in Höhe von 60 % der Altersrente
  • Waisenrenten
  • Sterbegeld


Bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis kann der Vertrag mit eigenen Beiträgen des Mitarbeiters fortgesetzt werden.

Die Renten der SELBSTHILFE Pensionskasse sind kapitalgedeckt und somit nicht vom demografischen Verhältnis der Erwerbstätigen zu den Rentnern abhängig. Die Mitarbeiter erwerben mit ihren Beiträgen einen Rechtsanspruch auf eine Rentenleistung, zugesagt in Euro und Cent. Der Rentenanspruch ist garantiert. Zusätzlich zu der garantierten Rente werden die erwirtschafteten Überschüsse dem Vertrag gutgeschrieben.