Pflicht - das "Erforderliche" tun
Pflichtversicherung nach Versorgungsordnung B
Die SELBSTHILFE Pensionskasse wurde 1952 vom Deutschen Caritasverband Freiburg und den Diözesan-Caritasverbänden als Zusatzrentenkasse ausschließlich für den Caritasbereich gegründet; sie war bis 1976 einziger Träger der Pflichtversicherung zur Sicherstellung einer Zusatzrente für die Mitarbeiter der Caritas.
Nach Gründung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse der Diözesen Deutschlands, Köln (KZVK) führt die SELBSTHILFE auch weiterhin Pflichtversicherungen auf der Grundlage der "Versorgungsordnung B" durch.
Für die Pflichtversicherung ist es erforderlich, dass der Dienstgeber dem Caritasbereich angehört. Dies ist zum Beispiel der Fall,
- wenn sich die Einrichtung in Trägerschaft eines Caritasverbandes befindet
- wenn die Einrichtung Mitglied eines Caritasverbandes ist
- wenn die Einrichtung die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anwendet
- wenn...
Die Pflichtversicherung bei der SELBSTHILFE Pensionskasse der Caritas VVaG ist in der Versorgungsordnung B als Anlage 8 der AVR geregelt.
Die Beiträge des Dienstgebers sind nach § 3 Nr. 63 EstG bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West 2012: 2.688,- €) steuer- und sozialabgabenfrei. Beiträge, die diese Obergrenze überschreiten, können bis zu 1.800,- € zusätzlich steuerfrei eingezahlt werden.
Durch die Beitragszahlung erwerben die Beschäftigten im Rahmen der Satzungsbestimmungen einen Anspruch auf
- eine lebenslange Altersrente mit Vollendung des 62. Lebensjahres
- eine Erwerbsminderungsrente in Höhe der zugesagten Altersrente
- eine lebenslange Witwen- bzw. Witwerrente in Höhe von 60 % der Altersrente
- Waisenrenten
- Sterbegeld
Bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis kann der Vertrag mit eigenen Beiträgen des Mitarbeiters fortgesetzt werden.
Die Renten der SELBSTHILFE Pensionskasse sind kapitalgedeckt und somit nicht vom demografischen Verhältnis der Erwerbstätigen zu den Rentnern abhängig. Die Mitarbeiter erwerben mit ihren Beiträgen - anders als im Punktemodell - keine Versorgungspunkte, sondern einen Rechtsanspruch auf eine Rentenleistung, zugesagt in Euro und Cent. Der Rentenanspruch ist garantiert. Zusätzlich zu der garantierten Rente werden die erwirtschafteten Überschüsse dem Vertrag gutgeschrieben.
